Erwägungsgrund 34 32019L0882
Der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte definiert werden. Gilt diese Richtlinie für bestimmte Arten von Verkehrsdiensten nicht, sollten die Mitgliedstaaten die Dienstleistungserbringer dazu anhalten, die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzuwenden.