Erwägungsgrund 30 32019L0882
Diese Richtlinie sollte sich ferner auf Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, bei denen vorhersehbar ist, dass sie vorrangig für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten genutzt werden, erstrecken. Diese Geräte sollten für die Zwecke dieser Richtlinie auch Geräte umfassen, die als Teil der Konfiguration für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten genutzt werden, wie zum Beispiel Router oder Modems.