Erwägungsgrund 35 32019L0882
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet öffentliche Stellen, die Verkehrsdienste — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — anbieten, bereits dazu, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Die vorliegende Richtlinie enthält auch Ausnahmen für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — erbringen. Die vorliegende Richtlinie enthält Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei sind. Da die vorliegende Richtlinie die überwiegende Mehrheit der privaten Erbringer von Verkehrsdiensten verpflichten wird, ihre Websites für den Online-Ticketverkauf barrierefrei zu gestalten, ist es nicht notwendig, weitere Anforderungen für die Websites von Erbringern von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.