Erwägungsgrund 44 32019L0882
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit der Beantwortung von Notrufen sollten unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen werden und keine Auswirkungen auf die Organisation der Notrufdienste haben, die im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bleibt.