Erwägungsgrund 87 32019L0882
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden und die Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, im Einklang mit Kapitel VIII und IX kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Anhang VI beachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine spezialisierte Stelle benennen können, die die Pflichten der Marktüberwachungsbehörden oder der Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, nach dieser Richtlinie wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Zuständigkeiten einer solchen spezialisierten Stelle auf den Geltungsbereich dieser Richtlinie oder bestimmte Teile dieser Richtlinie beschränkt sind, und zwar unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.