Erwägungsgrund 39 32019L0882
Unionsrecht zu Bank- und Finanzdienstleistungen soll die Verbraucher unionsweit schützen und informieren, es sind jedoch darin keine Barrierefreiheitsanforderungen enthalten. Damit Menschen mit Behinderungen diese Dienste — auch wenn sie über Websites und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen bereitgestellt werden — in der gesamten Union nutzen, fundierte Entscheidungen treffen und sich angemessen, in gleicher Weise wie alle anderen Verbraucher, geschützt wissen können und für Dienstleistungserbringer gleiche Ausgangsbedingungen bestehen, sollten in dieser Richtlinie gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher festgelegt werden.