Erwägungsgrund 36 32019L0882
Einige Aspekte der Barrierefreiheitsanforderungen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Richtlinie, sind bereits Gegenstand bestehender Rechtsakte der Union im Bereich des Personenverkehrs. Hierzu gehören Teile der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dazu gehören auch die einschlägigen Rechtsakte in Bezug auf den Schienenverkehr, die auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden. Damit die rechtliche Kohärenz gewährleistet ist, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß diesen Verordnungen und diesen Rechtsakten auch weiterhin Anwendung finden wie zuvor. Allerdings würden zusätzliche Anforderungen der vorliegenden Richtlinie die bereits geltenden Anforderungen ergänzen, wodurch sich das Funktionieren des Binnenmarkts im Verkehrsbereich verbessern würde, was auch Menschen mit Behinderungen zugutekäme.