Erwägungsgrund 97 32019L0882
Angesichts des bestehenden Rechtsrahmens für Rechtsbehelfe in den Bereichen, die durch die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU geregelt werden, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Durchsetzung und Sanktionen nicht für Vergabeverfahren gelten, die den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen unterliegen. Diese Ausnahme gilt unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.