Erwägungsgrund 48 32019L0882
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit der freie Verkehr der Produkte und Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie fallen und die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, innerhalb der Union nicht aufgrund der Barrierefreiheitsanforderungen behindert wird.