Erwägungsgrund 89 32019L0882
Wenn sich die Mitgliedstaaten und die Kommission einig sind, dass eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, sollte die Kommission nur dann weiter tätig werden müssen, wenn sich die Nichtkonformität auf Unzulänglichkeiten einer harmonisierten Norm oder technischen Spezifikation zurückführen lässt.