Erwägungsgrund 69 32019L0882
Wenn ein Dienstleistungserbringer aufgrund der vorgeschriebenen Beurteilung feststellt, dass die Vorschrift, wonach alle zur Erbringung von unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen eingesetzten Selbstbedienungsterminals die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, sollte der Dienstleistungserbringer diese Anforderungen dennoch insoweit erfüllen, als diese Anforderungen für ihn mit keiner unverhältnismäßigen Belastung verbunden sind. Die Dienstleistungserbringer sollten also feststellen, welcher Grad an begrenzter Barrierefreiheit bei allen Selbstbedienungsterminals oder welche begrenzte Zahl vollständig barrierefreier Selbstbedienungsterminals es ihnen ermöglichen würde, eine ihnen sonst auferlegte unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, und nur in diesem Ausmaß verpflichtet sein, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.