Erwägungsgrund 61 32019L0882
Beim Inverkehrbringen sollten Importeure auf den Produkten, die sie in Verkehr bringen, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift angeben.
Beim Inverkehrbringen sollten Importeure auf den Produkten, die sie in Verkehr bringen, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift angeben.