Erwägungsgrund 79 32019L0882
Für die Konformitätsbewertung von Produkten sollte diese Richtlinie das in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG beschriebene Verfahren „Interne Fertigungskontrolle (Modul A)“ nutzen, weil die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden damit ohne übermäßigen Aufwand nachweisen bzw. sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.