Erwägungsgrund 99 32019L0882
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht alternative Streitbeilegungsverfahren bestehen, sodass bei Fällen mutmaßlicher Nichteinhaltung dieser Richtlinie eine Möglichkeit zur Klärung besteht, bevor diese vor ein Gericht oder eine zuständige Behörde gebracht werden.