Erwägungsgrund 92 32019L0882
Diese Richtlinie sollte nur für Vergabeverfahren gelten, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie ergangen ist oder — falls kein Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen ist — bei denen der Auftraggeber oder die Vergabestelle das Vergabeverfahren nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie eingeleitet hat.