Erwägungsgrund 64 32019L0882
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit angewandt werden, wie sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wie sie keine wesentliche Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung in Anbetracht dieser Richtlinie führen würde. Es sollte jedoch Kontrollmechanismen geben, damit die Berechtigung zur Befreiung von der Anwendbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann.