Erwägungsgrund 84 32019L0882
Gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind die Mitgliedstaaten für die Gewährleistung einer strikten und effizienten Marktüberwachung von Produkten in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich und sollten ihre Marktüberwachungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten.