Erwägungsgrund 27 32021R1134
Um ihrer Verpflichtung aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen nachzukommen, sollten internationale Beförderungsunternehmer verifizieren, ob Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels sein müssen, im Besitz eines gültigen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels sind, indem sie eine Abfrage im VIS vornehmen. Diese Verifizierung sollte mithilfe der täglichen Extraktion von VIS-Daten in eine separate Datenbank ermöglicht werden, auf die nur Lesezugriff besteht und die die Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes ermöglicht, sodass eine Anfrage mit „OK“ / „NOT OK“ beantwortet werden kann. Auf den Antragsdatensatz selbst sollten international tätige Beförderungsunternehmer keinen Zugriff haben. Durch die technischen Spezifikationen für den Zugang zum VIS über den Carrier Gateway (Plattform für Beförderungsunternehmen) sollten die Auswirkungen auf den Personenverkehr und international tätige Beförderungsunternehmer so weit wie möglich begrenzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Integration mit den Carrier Gateways für das EES und das ETIAS in Betracht gezogen werden.