Erwägungsgrund 36 32021R1134
Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten stellt in Bezug auf Personen, deren Daten im VIS verarbeitet werden, einen Eingriff in die Grundrechte der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Schutzes personenbezogener Daten dar. Jede derartige Beeinträchtigung muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften durchgeführt werden, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann, und die den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen müssen. Jeder derartige Eingriff in Grundrechte ist nur dann möglich, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines rechtmäßigen und verhältnismäßigen Interesses erforderlich ist und wenn er im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist.