Erwägungsgrund 54 32021R1134
Besondere Bestimmungen sollten für Drittstaatsangehörige gelten, die der Visumpflicht unterliegen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt oder die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießt und die nicht Inhaber einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind. Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen vorgesehen und durch die Maßnahmen zur Durchführung dieser Beschränkungen und Bedingungen festgelegt sind - frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Beschränkungen und Bedingungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt.