Erwägungsgrund 31 32021R1134
Jede Verarbeitung von VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Daher sollte der Zugriff bestimmter zuständiger Behörden auf Daten über solche Personen beschränkt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen im Besitz von im VIS gespeicherten Aufenthaltstiteln waren.