Erwägungsgrund 20 32021R1134
Der Abgleich der im VIS gespeicherten Daten mit Daten, die in anderen Informationssystemen und Datenbanken gespeichert sind, sollte automatisiert werden. Ergibt ein solcher Abgleich das Vorliegen einer Übereinstimmung — auch bezeichnet als „Treffer“ — zwischen einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in einem Antrag und einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den genannten anderen Informationssystemen oder Datenbanken oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde manuell verifiziert werden. Je nach Art der Daten, die den Treffer auslösen, sollte der Treffer manuell verifiziert und von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde, von der nationalen ETIAS-Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 oder von einer vom Mitgliedstaat benannten zentralen Behörde (der benannten VIS-Behörde) bewertet werden. Da Treffer, die durch Systeme oder Datenbanken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung oder der Justiz generiert werden, im Allgemeinen sensibler sind, sollten sie nicht von Konsulaten, sondern von den benannten VIS-Behörden oder den nationalen ETIAS-Stellen verifiziert und bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Behörde als benannte VIS-Behörde benennen können. Das SIRENE-Büro sollte nur dann als benannte VIS-Behörde benannt werden, wenn ihm ausreichende zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Die von der zuständigen Behörde vorgenommene Bewertung der Treffer sollte bei der Entscheidung, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt wird, oder bei der Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in den Mitgliedstaaten darstellen könnte, berücksichtigt werden.