Erwägungsgrund 15 32021R1134
Eine solche Risikobewertung ist nicht möglich ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf die Identität des Antragstellers, das Reisedokument und sonstige relevante Angaben beziehen. Die einzelnen personenbezogenen Daten in einem Antrag sollten mit den Daten in Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in den folgenden Informationssystemen und Datenbanken erfasst sind, abgeglichen werden: dem VIS, dem SIS, dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), Eurodac, dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) hinsichtlich Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten, den Europol-Daten, der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Interpol-SLTD), der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN), der in der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten ETIAS-Überwachungsliste und spezifischen Risikoindikatoren. Die Kategorien personenbezogener Daten, die für den Abgleich herangezogen werden sollten, sollten sich auf die Datenkategorien beschränken, die in den abgefragten Informationssystemen und Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste oder den spezifischen Risikoindikatoren erfasst sind.