Erwägungsgrund 64 32021R1134
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.