Erwägungsgrund 42 32021R1134
Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angebracht, die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige fünf Jahre lang zu speichern, damit diese Daten bei der Prüfung von Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt berücksichtigt werden können, um die Feststellung einer Aufenthaltsüberziehung zu ermöglichen und um Sicherheitsüberprüfungen bei Drittstaatsangehörigen durchzuführen, die ein Visum erhalten haben. Die Daten über frühere Verwendungen eines Dokuments könnten die künftige Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt erleichtern. Eine kürzere Speicherfrist wäre für die genannten Zwecke nicht ausreichend. Die Daten sollten nach fünf Jahren gelöscht werden, sofern nicht Gründe für ihre frühere Löschung vorliegen.