Erwägungsgrund 41 32021R1134
Zum Schutz personenbezogener Daten und um die Möglichkeit systematischer Suchen durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auszuschließen, sollten VIS-Daten nur in Einzelfällen verarbeitet werden, wenn das zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Die benannten Behörden und Europol sollten nur dann Zugang zum VIS beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Zugang Informationen erbringen wird, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder sonstigen schweren Straftat leisten.