Erwägungsgrund 58 32021R1134
In dieser Verordnung werden strenge Vorschriften für den Zugang zum VIS sowie die erforderlichen Garantien festgelegt. Außerdem wird darin festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelfe, insbesondere das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, haben und dass die Datenverarbeitungsvorgänge von unabhängigen Behörden kontrolliert werden. Mit dieser Verordnung werden zusätzliche Garantien für die spezifischen Erfordernisse neuer im VIS zu verarbeitender Datenkategorien eingeführt. Diese Verordnung achtet daher die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl und auf Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, das Recht auf Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.