Erwägungsgrund 24 32021R1134
Bei der Prüfung des Antrags auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt sollten spezifische Risikoindikatoren verwendet werden, die für zuvor ermittelte Risiken für die Sicherheit, Risiken der irregulären Migration und hohe Epidemierisiken festgelegt wurden. Die Kriterien für die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren sollten keinesfalls ausschließlich auf das Geschlecht oder das Alter des Antragstellers gestützt sein. Sie dürfen in keinem Fall auf Informationen beruhen, die Aufschluss geben über die Rasse, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Ausrichtung des Antragstellers. Soweit möglich und falls relevant sollten die Vorschriften, die Verfahren und die Governance-Struktur für die spezifischen Risikoindikatoren an jene der ETIAS-Überprüfungsregeln gemäß den Artikeln 9, 10 und 33 der Verordnung (EU) 2018/1240 angeglichen werden. Die spezifischen Risikoindikatoren sollten von der ETIAS-Zentralstelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 nach der Konsultation eines VIS-Überprüfungsausschusses, der sich aus Vertretern der zentralen Visumbehörden und der beteiligten Agenturen zusammensetzt, definiert, festgelegt, ex ante bewertet, angewandt, ex post beurteilt, überarbeitet und gelöscht werden. Um die Achtung der Grundrechte bei der Anwendung der spezifischen Risikoindikatoren zu gewährleisten, sollte ein VIS-Beratungsgremium für Grundrechte eingerichtet werden. Das Sekretariat für dessen Tagungen sollte vom Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestellt werden.