Erwägungsgrund 30 32021R1134
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollte ausgeführt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten der Zugang zum VIS zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten über Anträge auf und Entscheidungen über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel zu den in der genannten Verordnung festgelegten konkreten Zwecken und in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gestattet wird.