Erwägungsgrund 57 32021R1134
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung einer gemeinsamen Visumpolitik, ein hohes Maß an Sicherheit im Raum ohne Binnengrenzkontrollen und die schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.