Erwägungsgrund 65 32021R1134
Die Entscheidung 2004/512/EG und der Beschluss 2008/633/JI sollten aufgehoben werden. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte sollten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gelten und gemäß den Entsprechungstabellen in Anhang I beziehungsweise II gelesen werden.