Erwägungsgrund 37 32021R1134
Der Verordnung (EU) 2019/817 zufolge können durch nationale Gesetzgebung entsprechend befugte Polizeibehörden der Mitgliedstaaten eine Person anhand ihrer bei einer Identitätskontrolle erhobenen biometrischen Daten identifizieren. Es können jedoch besondere Situationen vorliegen, in denen die Identifizierung einer Person im Interesse dieser Person erforderlich ist. Hierzu zählen Fälle, in denen eine vermisste oder entführte Person oder ein Opfer von Menschenhandel aufgefunden wird. In solchen Fällen sollten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden rasch auf VIS-Daten zugreifen können, um die schnelle und zuverlässige Identifizierung der Person zu ermöglichen, ohne dass alle Voraussetzungen und zusätzlichen Garantien für den Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfüllt sein müssen.