Erwägungsgrund 40 32021R1134
Anträge auf Zugriff auf im VIS-Zentralsystem gespeicherte Daten sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden bei der zentralen Zugangsstelle gestellt werden und sollten begründet werden. Die zur Beantragung des Zugriffs auf VIS-Daten berechtigten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als verifizierende Behörde fungieren. Die zentralen Zugangsstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden handeln und für die unabhängige Gewährleistung der genauen Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen verantwortlich sein. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete und gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte die zentrale Zugangsstelle den Antrag auf Zugang unverzüglich bearbeiten und die Verifizierung erst nachträglich vornehmen.