Erwägungsgrund 44 32021R1134
Die Mitglieder der Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrauten Teams sind nach der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates berechtigt, unter der Aufsicht des Einsatzmitgliedstaats EU-Informationssysteme und Datenbanken abzufragen, wenn das zur Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben im Rahmen des Einsatzplans für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr erforderlich ist. Zur Erleichterung dieser Abfrage und um den Teams einen effektiven Zugriff auf die VIS-Daten zu ermöglichen, sollten sie Zugang zum VIS erhalten. Dieser Zugang sollte den Zugangsbedingungen und -beschränkungen entsprechen, die für die Behörden der Mitgliedstaaten gelten, welche für die konkreten Zwecke, für die VIS-Daten abgefragt werden können, jeweils zuständig sind.