Erwägungsgrund 33 32021R1134
Es ist zwingend erforderlich, dass die Informationen der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf dem neuesten Stand sind, wenn sie ihre Aufgaben bei der Bekämpfung von Terrorismus und sonstigen schweren Straftaten erfüllen sollen. Mit dem Beschluss 2008/633/JI haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und von Europol Zugang zum VIS erhalten. Dieser Beschluss sollte in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 integriert werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.