Erwägungsgrund 38 32021R1134
Der Abgleich von Daten auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, ist für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von grundlegender Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit den im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer im VIS erfasst ist, sollte für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten höchst nützlich sein, etwa wenn an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.