Erwägungsgrund 48 32021R1134
Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erhalten haben, in Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen eine unmittelbare Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht, an einen Drittstaat zu übermitteln. Als unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person sollten Gefahren im Zusammenhang mit einer schweren Straftat gegen diese Person gelten, wie etwa schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie sowie Vergewaltigung. Solche Daten sollten nur dann an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn umgekehrt die Bereitstellung aller Informationen über Visadatensätze im Besitz des ersuchenden Drittstaats an die am Betrieb des VIS beteiligten Mitgliedstaaten gewährleistet ist.