Erwägungsgrund 43 32021R1134
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung ist die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates maßgebend.