Erwägungsgrund 16 32021R1134
Die Interoperabilität zwischen bestimmten EU-Informationssystemen wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt, sodass diese Systeme und ihre Daten einander ergänzen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union zu verbessern und um zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, beizutragen.