Erwägungsgrund 47 32021R1134
Im VIS gespeicherte personenbezogene Daten sollten keinem Drittstaat und keiner internationalen Organisation übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme von dieser Regel sollte es jedoch möglich sein, solche personenbezogenen Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation zu übermitteln, wenn eine solche Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und im Einzelfall zur Erleichterung der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr oder Neuansiedlung notwendig ist. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts nach der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt noch geeignete Garantien, denen eine solche Übermittlung unterliegt, nach der genannten Verordnung bestehen, sollte es ausnahmsweise möglich sein, VIS-Daten zum Zwecke der Rückkehr oder Neuansiedlung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation zu übermitteln, jedoch nur wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne der genannten Verordnung notwendig ist.