Erwägungsgrund 29 32021R1134
Die Bewertung der Angemessenheit, Vereinbarkeit und Kohärenz der in Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Bestimmungen im Sinne der Präambel der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke des ETIAS hinsichtlich der Bestimmungen für den Linienverkehr mit Autobussen sollte auch auf die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ausgedehnt werden.