Erwägungsgrund 54 32021R0947
In der Agenda 2030 wurde die Bedeutung der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowohl als SDG 16 als auch für andere entwicklungspolitische Ergebnisse hervorgehoben. In SDG 16.a wird ausdrücklich gefordert, „die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern“.