Erwägungsgrund 44 32021R0947
Die Durchführung des Instruments sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter, der Stärkung der Position von Frauen und Mädchen sowie der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geleitet sein und darauf abzielen, die Rechte der Frau im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung, den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen, einschließlich der Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018, zu schützen und zu fördern. Die Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit und der Position von Frauen im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union ebenso wie die Intensivierung der Bemühungen um die Verwirklichung der in den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung genannten Mindestleistungsanforderungen sollten dazu führen, dass in allen Bereichen des auswärtigen Handelns und der internationalen Zusammenarbeit der Union ein geschlechtersensibler und transformativer Ansatz verfolgt wird. Im Sinne des Gleichstellungsmarkers (Gender Equality Policy Marker) des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD sollte die Gleichstellung der Geschlechter bei mindestens 85 % der neuen Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments durchgeführt werden, eine grundlegende oder wesentliche Zielsetzung sein. Bei mindestens 5 % dieser Maßnahmen sollten die Geschlechtergleichstellung sowie die Rechte und die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen als grundlegende Zielsetzung verfolgt werden.