Erwägungsgrund 69 32021R0947
Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union, die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel, Umwelt und Ozeane sowie hinsichtlich der mit Migration und Vertreibung und deren Ursachen verbundenen Herausforderungen erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf zu reagieren, vereinbaren zu können, muss die finanzielle Ausführung der Programme angepasst werden können. Damit die Union besser auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren kann, sollte aufbauend auf den Erfolgen des Europäischen Entwicklungsfonds ein nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden.