Erwägungsgrund 57 32021R0947
Das Instrument sollte bei den Erfahrungen ansetzen, die im Rahmen von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, insbesondere bei Konsultationen und Evaluierungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2306 des Europäischen Parlaments und des Rates, gewonnen wurden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls auch gemeinsamen Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten Rechnung tragen.