Erwägungsgrund 68 32021R0947
Um die Wirkung der Garantie für Außenmaßnahmen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit haben, Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien zu leisten. Ein Beitrag in Form einer Garantie sollte 50 % des Werts der durch die Unionsgarantie abgesicherten Vorhaben nicht übersteigen. Für die sich aus dieser Garantie ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten sollten keine Rückstellungen vorgenommen werden, und als Liquiditätspuffer sollte der mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichtete gemeinsame Dotierungsfonds dienen.