Erwägungsgrund 61 32021R0947
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 — und nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — vorzusehen, dass Maßnahmen und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Maßnahmen durchgeführt wurden und diese Kosten entstanden sind, bevor der Antrag auf Finanzhilfe gestellt wurde.