Erwägungsgrund 67 32021R0947
Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für den Privatsektor zu steigern und die Wirkung der Investitionen zu maximieren, sollte hinsichtlich der förderfähigen Gegenparteien eine Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für die Vollzugsarten des Unionshaushalts vorgesehen werden. Als förderfähige Gegenparteien könnten auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, oder privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands in Betracht kommen.