Erwägungsgrund 60 32021R0947
Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung geprüft werden.