Erwägungsgrund 73 32021R0947
Der Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Drittländern sollte als Teil der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erfolgen, wenn damit in erster Linie Ziele im Bereich der Entwicklung verfolgt werden, bzw. als Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Union, wenn damit im Einklang mit Artikel 40 EUV in erster Linie Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit verfolgt werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Anwendung der Verfahren und dem jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe im Rahmen der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und der GASP der Union.